Gutes Recht der Opfer
In diesem Bereich finden Sie Informationen über: Opferschutzbestimmungen, Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren, Gesetz hilft Stalking-Opfern
Opferschutzbestimmungen
Opferrechtsreformgesetz (OpferRRG), Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG), Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten (OEG), Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen in Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes (ZSchG) und Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der ehelichen Wohnung bei Trennung (GewSchG)
- Opferrechtsreformgesetz (OpferRRG)
- Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)
- Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten (OEG)
- Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen in Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes (ZSchG)
- Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der ehelichen Wohnung bei Trennung (GewSchG)
Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren
Das nordrhein-westfälische Justizministerium gibt ein Merkblatt „Über die Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren“ heraus, das die Polizei den Opfern überreicht. Die wesentlichen Rechte im Überblick:
- Opfer müssen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht auf das Opferentschädigungsgesetz (OEG), das Gewaltschutzgesetz, die Hilfe von Opferhilfe-Organisationen sowie auf ihre Rechte im Strafverfahren hingewiesen werden
- Opfer sollten schon bei Anzeigenerstattung darauf hingewiesen werden, dass innerhalb des Strafverfahrens gegen Erwachsene über Schadenersatz oder Schmerzensgeldansprüche entschieden werden kann (Adhäsionsverfahren)
- Zur Vernehmung bei der Polizei, beim Gericht oder der Staatsanwaltschaft können Opfer eine Person ihres Vertrauens mitbringen, wenn die Anwesenheit den Untersuchungszweck nicht gefährdet
- Bereits zur polizeilichen Vernehmung haben Opfer die Möglichkeit, sich von ihrem Anwalt begleiten zu lassen
- Künftig können Opfer unter erleichterten Voraussetzungen erreichen, dass ihre persönlichen Daten im Rahmen des Strafverfahrens nicht angegeben werden und auch nicht in der Anklageschrift aufgeführt werden müssen
- Unabhängig von ihren Einkommensverhältnissen haben Opfer Anspruch auf Beiordnung eines Opferanwalts auf Staatskosten. Z. B. bei schwerer Körperverletzung, Raub und Erpressung, wenn die Tatfolgen besonders schwer sind
- Auf Staatskosten ist die Beiordnung eines Opferanwalts für Opfer bis 18 Jahre zu bestellen, nicht nur bei Verbrechen, sondern auch bei Vergehen, wie sexuellem Missbrauch. Es wird auf das Alter zum Antragszeitpunkt abgestellt und nicht auf den Tatzeitpunkt
- Auch der nach § 397a I StPO beigeordnete Anwalt kann keine weiteren Forderungen aus einer Honorarvereinbarung verlangen, wenn Bedürftigkeit beim Opfer vorliegt
- Opfer können sich jederzeit von einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Nur diese haben das Recht, Akten einzusehen. Die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt darf bei allen polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Vernehmungen anwesend sein
- Opfer von Zwangsheirat können sich in einem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen. Bei weiteren Straftaten, wie Wohnungseinbruch, Raub und Erpressung ist die Nebenklage möglich, wenn die Tat schwere Folgen ausgelöst hat
- Opfer können beantragen, dass ihnen die Einstellung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt wird, soweit es sie betrifft
- Darüber hinaus können Opfer beantragen, dass ihnen mitgeteilt wird, ob gegen die beschuldigte oder verurteilte Person ein Freiheitsentzug angeordnet oder beendet wird oder ob erstmals Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt wird. Der Antrag muss begründet werden
- Wer in einem EU-Mitgliedsstaat Opfer einer Straftat wurde, kann künftig eine Strafanzeige in Deutschland erstatten
Weitere Auskünfte erhalten Opfer bei den Rechtsberatungsstellen der Amtsgerichte, bei Rechtsanwälten oder bei den Einrichtungen der Opferhilfe.
Gesetz hilft Stalking-Opfern
Die Polizei kann Stalking-Opfer besser schützen, seitdem der Gesetzgeber das belästigende Nachstellen unter Strafe gestellt hat. Stalking kann für die Opfer unerträglich sein und führt in vielen Fällen zu ernsten Gesundheitsproblemen.
Stalking heißt auf Deutsch so viel wie Anpirschen. Und das machen die Täter oft über Jahre hin, um Macht und Kontrolle über ihr Opfer auszuüben: durch belästigende Telefonanrufe, aufdringliche Email- oder SMS-Nachrichten, das Auflauern vor der Wohnung oder dem Arbeitsplatz, das Beobachten und Verfolgen des Opfers bis hin zu körperlichen Übergriffen.
Stalking hat deshalb viele Erscheinungsformen. Die Täter stammen überwiegend aus dem sozialen Umfeld des Opfers, wie zum Beispiel Ex-Partner, die das Opfer zurückgewinnen oder sich rächen wollen.
Früher konnte die Polizei strafrechtlich nur gegen die Täter vorgehen, nachdem eine Nötigung, Bedrohung, Hausfriedensbruch oder eine Körperverletzung schon erfolgt war. Nun kann die Polizei konsequent gegen jeden vorgehen, der die Sicherheit eines anderen Menschen gefährdet und seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Somit kann eine mögliche Gewaltspirale frühzeitig unterbrochen werden.
Durch die Gesetzesänderungen gibt es einen neuen Straftatbestand und dadurch kann die Polizei eingreifen:
Strafgesetzbuch § 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
- seine räumliche Nähe aufsucht,
- unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln, der sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
- unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
- ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
- eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Wie mit Stalking umgehen?
Die Polizei gibt in einem Faltblatt Tipps und Hinweise, wie mögliche Opfer mit der belastenden Situation umgehen können. Zudem hat jede Polizeibehörde besonders geschulte Beamtinnen und Beamte für den Opferschutz, die Kontakte zu Hilfsorganisationen herstellen.