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Häufige Fragen
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Wie muss ich meine Waffen künftig aufbewahren?
Darf ich Schusswaffen und Munition zusammen aufbewahren?
Ich besitze einen Stahlschrank der Sicherheitsstufe A und möchte darin 5 Lang- und 2 Kurzwaffen aufbewahren. Ist das zulässig?
Wie muss ich meine Munition aufbewahren?
Ich habe als Jäger diverse Munition in Besitz. Muss ich den Munitionsbesitz gemäß § 58 WaffG (neu) bis zum 31.08.2003 anmelden?
Ich habe gehört, dass jetzt auch Armbrüste den Vorschriften des Waffengesetzes unterliegen. Was ist zu beachten?
Ich habe seit Jahren eine Sig-Sauer Gaspistole, die nur im Schrank rumliegt. Muss ich diese Waffe registrieren lassen?
Ich besitze eine Gaswaffe. Muss ich diese jetzt anmelden?
Ich besitze eine Gas-/Schreckschusspistole. Seit dem neuem Waffengesetz bewahre ich sie nur noch zu Hause auf. Kann man die Waffe noch registrieren lassen, obwohl die Frist dazu schon lange verstrichen ist?
Ein Verkäufer eines Waffengeschäfts behauptet, dass Teleskopschlagstöcke aus Stahl noch erlaubt sind. Ist das richtig?
Brauche ich den „Kleinen Waffenschein“ um ein Schaukampfschwert zu besitzen bzw. um es mit zuführen?
Darf ich einen Munitionsgürtel mit Dekor-Patronen, die keine Zündladung etc. enthalten, der auf den ersten Blick echt aussieht, in der Öffentlichkeit zu Karneval tragen?
Ich habe eine "gelbe Sportschützen-WBK", die vor dem 01.04.2003 erteilt wurde. Kann ich damit jetzt auch Repetier-Langwaffen erwerben?
Ich spiele Paintball / Gotcha, brauche ich dafür jetzt einen "kleinen Waffenschein"? Und wie sieht das mit dem Transport von meiner Privat-Wohnung zum offiziellen Spielfeld aus? Wie darf ich den Markierer jetzt transportieren?
Darf ich die nun "verbotenen Gegenstände" wie Wurfstern, Elektroschocker, etc. in der eigenen Wohnung aufbewahren? Wie sieht es mit Pfefferspray aus?
Ich bin in Besitz eines Luftgewehres der Marke Weihrauch cal. 177"/ 4,5 mm. Muss ich für mein Luftgewehr einen Waffenschein beantragen oder Sonstiges?
Was sind LEP-Waffen und warum kann ihr Besitz jetzt strafbar sein?
Wie muss ich meine Waffen künftig aufbewahren?
Entgegen der sehr allgemein gehaltenen Regelung des § 42 WaffG (alt) finden sich im § 36 WaffG (neu) und den dazu erlassenen weiterführenden Vorschriften genaue Vorgaben zur Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen:
- Langwaffen und bis zu 5 Kurzwaffen müssen in Behältnissen (Waffenschränken) aufbewahrt werden, die der Norm DIN / EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedsstaates entsprechen. Die Aufbewahrung kann auch in Behältnissen erfolgen, die in die Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) eingestuft sind.
- Bis zu 10 Langwaffen können auch in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 untergebracht werden.
- Mehr als 5 Kurzwaffen müssen in einem Behältnis aufbewahrt werden, dass der Norm DIN / EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedsstaates entspricht.
- Waffenbestände von mehr als 10 Langwaffen und mehr als 5 Kurzwaffen können alternativ unter Beachtung der jeweiligen Höchstzahl an einzulagernden Waffen in mehreren Behältnissen nach Nummer 1 oder 2 untergebracht werden.
§ 36 Abs. 4 WaffG (neu) verlangt, wenn die bisherige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen nicht den vorgenannten Anforderungen entspricht, bis zum 30. August 2003 eine entsprechende Nachrüstung.
Darf ich Schusswaffen und Munition zusammen aufbewahren?
Grundsätzlich gilt, dass Schusswaffen und Munition getrennt voneinander aufbewahrt werden müssen. Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Aufbewahrung in einem Behältnis erfolgt, das der Norm DIN / EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedsstaates entspricht.
Ich besitze einen Stahlschrank der Sicherheitsstufe A und möchte darin 5 Lang- und 2 Kurzwaffen aufbewahren. Ist das zulässig?
Nein, in dem Stahlschrank der Sicherheitsstufe A dürfen nur bis zu 10 Langwaffen aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrung von bis zu 2 Kurzwaffen und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen in einem solchen Schrank ist jedoch in einem darin vorhandenen separaten Behältnis zulässig, wenn dieses der Norm DIN / EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht (sog. "Jägerschränke").
Wie muss ich meine Munition aufbewahren?
Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, ist mindestens in einem Stahlblechschrank ohne Klassifizierung mit Stangenriegelschloss oder einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren.
Ich habe als Jäger diverse Munition in Besitz. Muss ich den Munitionsbesitz gemäß § 58 WaffG (neu) bis zum 31.08.2003 anmelden?
Eine Anzeigepflicht besteht nur für
- geerbte Munition
- Munition aus Altbesitz
- Munition, die aufgrund einer Erwerbsberechtigung erworben oder von Wiederladern hergestellt wurde und für die eine Erwerbsberechtigung nicht mehr besteht
Beispiel: Ein Sportschütze hatte für seine Waffe im Kaliber 9mm berechtigt Munition erworben und die Waffe später veräußert. Eine ggfs. noch vorhandene Restmenge dieser Munition wäre anmeldepflichtig, wenn keine anderweitige Erwerbsberechtigung für Munition in diesem Kaliber besteht.
Die Anzeige muss Angaben über die Munitionsart, das Kaliber und die jeweilige Stückzahl enthalten und ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Ein Anmeldevordruck steht Ihnen als PDF-Dokument zum Download zur Verfügung.
Ich habe gehört, dass jetzt auch Armbrüste den Vorschriften des Waffengesetzes unterliegen. Was ist zu beachten?
Armbrüste gelten als den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände und unterliegen somit den Vorschriften des Waffengesetzes.
Zum Erwerb, Besitz und Führen bedarf es jedoch keiner Erlaubnis, allerdings ist der Umgang mit Armbrüsten nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Ich habe seit Jahren eine Sig-Sauer Gaspistole, die nur im Schrank rumliegt. Muss ich diese Waffe registrieren lassen?
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen (PTB im Kreis mit einer Nummer) ohne Waffenbesitzkarte erwerbern und die tatsächliche Gewalt darüber ausüben (besitzen). Eine Registrierung ist für diese Waffe nicht erforderlich.
Für das Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit benötigen Sie einen Kleinen Waffenschein. Das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen (Versammlungen, Demonstrationen, Theater, Kino, Fußballspiele, Jahrmärkte etc) ist generell verboten.
Die Sig-Sauer-Gaspistole müßte also dieses PTB-Zeichen besitzen. In der Regel befindet sich dieses Zeichen auf dem Lauf. Sollte das Zeichen fehlen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Ich besitze eine Gaswaffe. Muss ich diese jetzt anmelden?
Wenn die Gaswaffe das Zulassungszeichen hat, bedarf es keiner Anmeldung.
Wollen Sie die Waffe jedoch außerhalb Ihrer Wohnung oder Ihres Grundstückes (befriedetes Besitztum) mit sich führen, so benötigen Sie ab dem 01.04.2003 den "Kleinen Waffenschein".
Ein Antragsformular steht Ihnen als PDF-Dokument zum Download zur Verfügung.
Ich besitze eine Gas-/Schreckschusspistole. Seit dem neuem Waffengesetz bewahre ich sie nur noch zu Hause auf. Kann man die Waffe noch registrieren lassen, obwohl die Frist dazu schon lange verstrichen ist?
Entscheidend für die Erlaubnisfreiheit der Waffe ist, dass diese ein sog. PTB-Zeichen besitzt. Dabei handelt es sich um ein in die Waffe eingeschlagenes Zeichen mit den Großbuchstaben PTB plus einer Ziffernfolge, beides in einem Kreis.
Für Waffen, die dieses Zeichen tragen gilt: Erlaubnisfreier Besitz ab 18 Jahren und erlaubnisfreies Führen in befriedetem Besitztum.
Nur wenn die Waffe außerhalb des befriedeten Besitztums geführt werden soll, ist der sog. Kleine Waffenschein erforderlich. Dieser kann bei der zuständigen Polizeibehörde beantragt werden und kostet 50,00 Euro.
Wenn Sie die Waffe lediglich zu Hause aufbewahren, haben Sie nichts weiter zu veranlassen, außer, dass Sie sie sicher aufbewahren (Zugriff unbefugter Dritter, Munition und Waffe getrennt). Sollte die Waffe das PTB-Zeichen nicht besitzen, müssen Sie sie, wenn Sie sich nicht strafbar machen wollen, bei der Polizei abgeben.
Ein Verkäufer eines Waffengeschäfts behauptet, dass Teleskopschlagstöcke aus Stahl noch erlaubt sind. Ist das richtig?
Die Aussage des Waffenhändlers ist richtig.
Auch nach dem neuen Waffengesetz handelt es sich bei einem Teleskopschlagstock nicht um einen verbotenen Gegenstand. Er ist gleichwohl eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes. So gilt hierfür z.B. die Altersbeschränkung von 18 Jahren und ein generelles Mitführverbot bei öffentlichen Veranstaltungen.
Zudem dürfen Hieb- und Stoßwaffen, hierzu gehört auch der Teleskopschlagstock, sowie Einhandmesser seit dem 1. April 2008 nicht mehr in der Öffentlichkeit geführt werden. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Brauche ich den „Kleinen Waffenschein“ um ein Schaukampfschwert zu besitzen bzw. um es mit zuführen?
Dabei handelt es sich um nachgebildete historische Metallschwerter, die nicht scharf sind, sondern eine sogenannte Schlagkante besitzen, die 3 bis 4 Millimeter stark ist.
Soweit Sie mit den beschriebenen "Waffen" auf Mittelaltermärkten Schaukämpfe durchführen wollen, spricht aus waffenrechtlicher Sicht nichts dagegen. Da die Schwerter Nachbauten sind und keine geschliffenen Klingen haben, gelten sie nicht als sog. Hieb- und Stoßwaffen nach dem Waffengesetz.
Der von Ihnen genannte Kleine Waffenschein erlaubt lediglich das Führen von sog. PTB-Waffen. Hierbei handelt es sich um die umgangssprachlich besser bekannten Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Eine Anwendung auf Hieb- und Stoßwaffen ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Darf ich einen Munitionsgürtel mit Dekor-Patronen, die keine Zündladung etc. enthalten, der auf den ersten Blick echt aussieht, in der Öffentlichkeit zu Karneval tragen?
Waffenrechtlich ist ein Dekor-Patronengurt unbeachtlich. Er unterliegt keiner waffenrechtlichen Einschränkung und kann ohne weiteres Karneval getragen werden.
Dies alles natürlich nur unter der Vorgabe, dass tatsächlich keine echten Patronen zur Verwendung kommen.
Ich habe eine "gelbe Sportschützen-WBK", die vor dem 01.04.2003 erteilt wurde. Kann ich damit jetzt auch Repetier-Langwaffen erwerben?
Nein, die bisher erteilten Erlaubnisse gelten auch nur im bisherigen Umfang (unbefristete Erlaubnis zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen) fort.
Für den Erwerb von
- Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
- einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
- mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Perkussionszündung
bedarf es einer neuen Erlaubnis.
Ich spiele Paintball / Gotcha, brauche ich dafür jetzt einen "kleinen Waffenschein"? Und wie sieht das mit dem Transport von meiner Privat-Wohnung zum offiziellen Spielfeld aus? Wie darf ich den Markierer jetzt transportieren?
Wesentlich für die Beurteilung der Waffe ist, dass diese das sog. "F im Fünfeck" besitzt. Unter dieser Voraussetzung gelten für die Waffe erleichterte Erwerbs- und Besitzbestimmungen. Davon ausgehend, dass die Waffe dieses Zeichen besitzt, darf Sie ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben und besessen werden.
Der Transport zum offiziellen Spielfeld (Schießstand) darf dann nur in der Weise erfolgen, dass die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit ist, d.h folglich entladen und idealerweise im Kofferraum eines PKW ansonsten in einer verschlossenen Tasche. Als Strecke vom Aufbewahrungsort zum Spielfeld ist dabei die kürzeste Wege-Verbindung zwischen den Orten zu wählen.
Ein Führen der Waffe (i.d.R. das Tragen der Waffe außerhalb des befriedeten Besitztums) ist nur mit dem "regulären" Waffenschein möglich. Dieser ist nicht identisch mit dem sog. Kleinen Waffenschein, der nur für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem PTB-Zeichen gilt. Die Gotcha-Waffe darf daher selbst mit dem Kleinen Waffenschein nicht außerhalb des befriedeten Besitztums geführt werden.
Darf ich die nun "verbotenen Gegenstände" wie Wurfstern, Elektroschocker, etc. in der eigenen Wohnung aufbewahren? Wie sieht es mit Pfefferspray aus?
Für die nach dem neuen Waffengesetz nun als verboten benannten Gegenstände gilt nicht lediglich ein Führungsverbot, sondern ein generelles Umgangsverbot. Das heißt, dass auch die Aufbewahrung in der eigenen Wohnung nicht erlaubt ist. Diese Gegenstände können bis zum 31.08.2003 bei jeder Polizeidienststelle straffrei und anonym abgegeben werden.
Für Pfefferspray gilt es Besonderheiten zu beachten: Maßgeblich ist zunächst, mit welchem Wesenszweck der Hersteller diese Geräte vertreibt. Soweit sie ausdrücklich und lediglich als "Tierabwehrspray" bezeichnet sind, unterliegen sie nicht dem Waffengesetz, können mithin frei erworben und besessen werden.
Sollten sie jedoch der Abwehr von Menschen gewidmet sein, unterliegen Sie dem Waffengesetz in dem Umfang, dass sie als Reizstoffsprühgeräte gewertet werden. Für die gilt, dass sie:
- als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sein müssen,
- in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
- zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung, ein amtliches Prüfzeichen tragen müssen.
Regelungen zur amtlichen Zulassung und dem amtlichen Prüfzeichen werden im Rahmen einer Verordnung zum Waffengesetz erwartet. Bis dahin gelten die alten Prüfzeichen (eine Raute mit den Großbuchstaben BKA und einer Ziffer) auf den Geräten weiter fort. Sollte das Pfefferspray also ausschließlich als Tierabwehrspray bezeichnet sein, wäre es noch als erlaubt anzusehen.
Ich bin in Besitz eines Luftgewehres der Marke Weihrauch cal. 177"/ 4,5 mm. Muss ich für mein Luftgewehr einen Waffenschein beantragen oder Sonstiges?
Wesentlich für die Beurteilung der Waffe ist, dass diese das sog. "F im Fünfeck" besitzt (siehe hierzu Merkblatt auf der Homepage). Unter dieser Voraussetzung gelten für die Waffe erleichterte Erwerbs- und Besitzbestimmungen.
Sollte die Waffe dieses Zeichen nicht haben, unterliegt es den gesamten Erlaubnisvorbehalten des Waffengesetzes und müsste daher in eine Waffenbesitzkarte eingetragen werden.
Davon ausgehend, dass die Waffe dieses Zeichen besitzt, darf Sie ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben werden.
Die Waffe bedarf keines Waffenscheins, wenn Sie lediglich im befriedeten Besitztum geführt wird (z.B. im eigenen Haus, umzäunter Garten).
Ein Führen der Waffe (i.d.R. das Tragen der Waffe außerhalb des befriedeten Besitztums) ist nur mit dem "regulären" Waffenschein möglich. Dieser ist nicht identisch mit dem sog. Kleinen Waffenschein, der nur für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem PTB-Zeichen gilt.
Das Luftgewehr darf daher selbst mit dem Kleinen Waffenschein nicht außerhalb des befriedeten Besitztums geführt werden.
Was sind LEP-Waffen und warum kann ihr Besitz jetzt strafbar sein?
Die Abkürzung "LEP" steht für Luftenergiepatrone. LEP-Waffen sind auf Luftdruck umgebaute - ursprünglich scharfe - Originalwaffen. Diese Druckluftgewehre und -pistolen haben ein "F im Fünfeck" als Zulassungszeichen. Sie können relativ leicht wieder in scharfe Waffen zurückgebaut werden. Deswegen gilt für sie nach der bundesweiten Waffenrechtsnovelle neuerdings eine Erlaubnispflicht.
Waffenbesitzer aufgepasst:
Der unerlaubte Besitz derartiger Waffen ist ab dem 1. Oktober 2008 nach Paragraf 52 des Waffengesetzes strafbar.
Besitzer dieser Waffen müssen bis spätestens Ende September 2008 bei ihrer zuständigen Polizeibehörde (hier das Polizeipräsidium Bonn) einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen. Unabhängig von der Zahl der einzutragenden Waffen wird dafür eine Gebühr in Höhe von 40,90 Euro erhoben.
"Die erforderliche Sachkunde für den Umgang mit der Waffe kann in den meisten Fällen vor dem Hintergrund des bisherigen Besitzes unterstellt werden", sagt Bernd Müller, zuständiger Dezernatsleiter im Polizeipräsidium Bonn. Gleichzeitig weist er jedoch auf die "dringende Notwendigkeit" hin, einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte zu stellen.
zusaetzliche Informationen
Ansprechpartner
Waffenrecht allgemein/ Grundsatzfragen:
0228 / 15 - 2150
0228 / 15 - 2152
Erben, Jäger, Sportschützen, Kleiner Waffenschein:
Buchstaben
A-G: 0228 / 15 -2153
H-K: 0228 / 15 -2154
L-R: 0228 / 15 -2155
S-Z: 0228 / 15 -2156
Beachten Sie bitte unsere besonderen Bürozeiten:
Mo-Fr. 08:30 Uhr - 11:30 Uhr
Mo: 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Waffe gefunden oder geerbt?
Bei Wohnungsauflösungen aber auch bei Umzügen etc. finden sich im Hausrat oder Nachlass oftmals
Schusswaffen und Munition. Wie ist mit diesen Gegenständen umzugehen?
-
Verhaltenshinweise beim Auffinden von Waffen
[PDF - 22 KB]
-
Verhaltenshinweise beim Auffinden von Waffen
[DOC - 45 KB]
