Kinderpornografie FAQ

"Surft" die deutsche Polizei in öffentlichen Datennetzen, um unter anderem Verbreiter kinder- oder jugendpornografischer Bilder zu ermitteln?

So genannte "anlassunabhängige Recherchen in öffentlichen Datennetzen" führen das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und das Zollkriminalamt durch. Auch vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen werden Internetrecherchen zur Initiierung von Ermittlungsverfahren durchgeführt. Recherche-Schwerpunkte werden regelmäßig in einer speziellen bundesweiten Koordinierungsgruppe vereinbart.
Darüber hinaus ermitteln viele Polizeidienststellen aufgrund konkreter Verdachtslagen zu Straftaten im Internet oder wenn ihnen Tatsachen bekannt werden, die Nachforschungen nach möglichen Straftaten dringlich erscheinen lassen.

Was tut die Polizei NRW gegen die Verbreitung von Kinder- oder Jugendpornografie über öffentliche Datennetze?

Neben den so genannten anlassunabhängigen Recherchen in öffentlichen Datennetzen verfolgt die Polizei Hinweise auf Verbreitung strafrechtlich relevanter Inhalte im Internet, das heißt sie führt anlassabhängige Ermittlungen durch. Alle Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen verfügen über die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen. In allen Polizeibehörden in NRW stehen Beamtinnen bzw. Beamte auch für Ermittlungen im Internet zur Verfügung. Daneben werden von der Polizei im Bereich der Prävention vielfältige Informationen für Eltern, Multiplikatoren und Kinder angeboten, um auf die Chancen, aber auch Risiken des Mediums Internet aufmerksam zu machen.

Mache ich mich schon strafbar, wenn ich mir im Internet kinder - oder jugendpornografische Bilder anschaue?

Gemäß § 184 a und b des Strafgesetzbuches (StGB) ist u. a. die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und das Zugänglichmachen kinder-, gewalt- und tierpornografischer Schriften verboten. § 184 b Absatz 4 StGB stellt auch den Besitz kinderpornografischer Schriften, wenn diese ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, unter Strafe. Diese Strafvorschrift umfasst auch alle Handlungen, die darauf gerichtet sind, sich den Besitz kinderpornografischer Schriften zu verschaffen.

Seit 05.11.2008 ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und das Zugänglichmachen jugendpornografischer Schriften gemäß § 184 c StGB verboten. Der § 184 c Absatz 4 StGB stellt auch den Besitz jugendpornografischer Schriften, wenn diese ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, unter Strafe. Diese Strafvorschrift umfasst auch alle Handlungen, die darauf gerichtet sind, sich den Besitz jugendpornografischer Schriften zu verschaffen.

Dies bedeutet, dass grundsätzlich schon das Aufgeben eines Inserates ("Suche ...") oder das gezielte Suchen nach kinder- bzw. jugendpornografischen Inhalten im Internet mit dem Ziel, sich oder einem Dritten den Besitz zu verschaffen, strafbar ist.

Alle Daten z. B. einer Homepage werden beim Lesen oder Betrachten zumindest in den temporären Speicher des PC des Internetnutzers geladen - sie gelangen also in diesem Moment in dessen Besitz. Falls es sich bei den Bildern um kinder- bzw. jugendpornografische Schriften oder Abbildungen handelt, kann der Anwender sich also hierdurch bereits strafbar machen. Jeder Internetnutzer sollte zum Schutz vor drohender Strafverfolgung grundsätzlich bereits vom Aufruf und erst recht von der Speicherung kinder- bzw. jugendpornografischer Darstellungen absehen.

Wie soll ich mich verhalten, wenn mir unaufgefordert kinder - oder jugendpornografische Bilder zugesandt werden oder wenn ich solches Material im Internet finde?

Falls einem Internetnutzer unaufgefordert kinder- bzw. jugendpornografisches Material zugesandt wird, z. B. mittels E-Mail oder im Rahmen eines Chats, sollte er die Bilder und die Protokolle (E-Mail oder Chat), aus denen hervorgeht, wer welches Bild an wen versandt hat, auf einem geeigneten Medium speichern und unverzüglich der nächsten Polizeibehörde übergeben. Natürlich ist es auch möglich, diese Daten ebenso unverzüglich per E-Mail an eine der im Internet mit einer Homepage vertretenen Polizeidienststellen zu senden. Die betreffende Polizeidienststelle wird sich mit dem Hinweis befassen und sich - soweit gewünscht bzw. erforderlich - bei der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber melden.

In jedem Fall sind anschließend die Bilder und Protokolle von der eigenen Festplatte zu löschen, damit jedem Verdacht einer eigenen Beteiligung an unrechtmäßigem Besitz oder verbotener Verbreitung kinder- bzw. jugendpornografischer Schriften konsequent vorgebeugt wird.

Falls man bei "Surfen" zufällig auf kinder- oder jugendpornografische Darstellungen stößt, so genügt es, die entsprechende Netzadresse zu notieren und der örtlichen Polizeibehörde wie vorangehend beschrieben zu übermitteln.

Wie kann ich mich davor schützen, unaufgefordert kinder - oder jugendpornografische Bilder zugesandt zu bekommen?

Die Möglichkeit, unaufgefordert unerwünschte elektronische Post (E-Mail) zu erhalten, also unter Umständen auch kinder- oder jugendpornografische Schriften, besteht nur dann, wenn der Versender die E-Mail-Adresse des Empfängers kennt. Um diese zu erfahren, kann der Absender sich verschiedener Wege bedienen, z. B. kann er sie in entsprechenden öffentlichen Datenbanken recherchieren. Daher ist u. a. die Nichtveröffentlichung der eigenen E-Mail-Adresse (insbesondere auf Homepages!) ein geeigneter Schutz vor unliebsamer Post.

Daneben gelangen Verbreiter (nicht nur) kinderpornografischer Schriften auch durch Protokollierung der E-Mail-Adressen von Teilnehmern einschlägiger Chat-Foren an die von ihnen erwünschten Adressen. Daher sollten Internetnutzer Chat-Foren mit eindeutigen oder verdächtig klingenden Namen (z.B. "xxxpics") meiden. In vielen dieser Foren werden die Teilnehmer, sobald sie den (virtuellen) Raum "betreten", automatisch auf eine sogenannte Mailing-List (elektronische Postliste) gesetzt und erhalten dann möglicherweise unaufgefordert kinderpornografische Bilder zugesandt.

Erhält die Polizei von einer strafbaren Verbreitung von Daten Kenntnis, richtet sich zwangsläufig zunächst ein entsprechender Tatverdacht gegen alle festgestellten Teilnehmer, und gegen alle Teilnehmer dieses Forums werden Strafverfahren eingeleitet. Die damit verbundenen Ermittlungen sind regelmäßig mit empfindlichen Eingriffen in die Privatsphäre der Tatverdächtigen verbunden, z. B. Durchsuchung der Wohnung, Sicherstellung der PC-Anlage und umfassende Auswertung damit verarbeiteter Daten. Bei Auffinden kinderpornografischen Materials droht neben der Bestrafung auch die Einziehung des PC durch das Gericht.

Bei Nutzung eines sog. "file-sharing-Programms" (wie z. B. EMule, eDonkey) wurde mir Kinder- oder Jugenpornografie oder anderes strafrechtlich relevantes Material übersandt. Wie muss ich mich verhalten?

Diese Programme sind entwickelt worden, um Dateien aller Art zwischen Internetnutzern direkt austauschen zu können. Häufig geschieht es, dass man bei Eingabe eines eigentlich unverfänglichen Suchbegriffs (z. B. eines gesuchten Dokumentes) auch eine Vielzahl von pornografischen bzw. dem Dateinamen nach kinderpornografischen Bild- und Videodateien angeboten bekommt.

Wurde eine strafrechtlich relevante Datei irrtümlich auf den eigenen Rechner geladen, sollte der technisch versierte Internetnutzer die IP (Internet-Protokollnummer) des Rechners, von dem die Datei stammt, ermitteln. Im Normalfall sollte man unverzüglich die örtliche Polizeibehörde benachrichtigen, damit von dort die Beweissicherung erfolgen kann.

Um sich vor "unliebsamen Überraschungen" zu schützen, kann es helfen, die Dateitypen, nach denen gesucht werden soll, vorher einzuschränken (so sollte man sich bei der Suche nach Dokumenten auf Textdateien beschränken).

Was kann ich tun, wenn ich sog. "SPAM-Mails" mit unerwünschter Werbung erhalte?

SPAM ist die Kurzform für "Send Phenomenal Amounts of Mail". Im Internet wird der Begriff im Zusammenhang mit "Werbe-E-Mails" verwandt, die an eine Vielzahl von Internet-Benutzern gleichzeitig versandt werden. Das Verschicken eines Werbeangebotes im Internet stellt – soweit Sie dem Bezug z. B. eines Newsletters gegenüber dem Versender zugestimmt haben - keine strafbare Handlung dar.

Sollten Sie jedoch z. B. unaufgefordert pornografische Angebote erhalten, so könnte sich eine Strafbarkeit des Absenders gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB ergeben. In den meisten Ländern der Welt bestehen allerdings nicht so umfangreiche Jugendschutzbestimmungen wie in Deutschland, so dass der Versand so genannter "einfacher" Pornografie dort nicht strafbar ist.
Erfolgt der Versand einer Werbe-E-Mail aus Deutschland, so stellt dies in der Regel einen Verstoß gegen Strafrechtsnormen dar. Diese Sachverhalte sollten ebenso wie Werbeangebote mit anderen strafbaren Inhalten bei der örtlichen Polizeibehörde angezeigt werden.

Viele Provider bieten "SPAM-Filter" an, mit dem Sie sich vor E-Mails unliebsamer Werbeversender schützen können, d. h. E-Mails bestimmter Versender werden schon beim Provider abgelehnt. Achten Sie ferner darauf, dass Sie bei der Teilnahme an Chats oder Newsgroups (eigene Diskussionsbeiträge) und dem Aufsuchen von WWW-Werbe-Seiten nicht auf E-Mail-Adressen-Listen gesetzt werden. Ob dies schon geschehen ist, kann man über eine entsprechende Suchmaschinen für E-Mail Adressen überprüfen und einen Eintrag ggf. dort löschen lassen.


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Hier finden Sie die Gesetztestexte die in den FAQ zur Kinderpornografie benannt wurden.