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Alkohol macht aggressiv
Krefeld - 05.02.2008 - 17:03 - Das Alkohol aggressiv macht, mussten Polizeibeamte am vergangenen Wochenende wiederholt feststellen.
Insgesamt wurden sieben Strafanzeigen wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte erstattet. Davon allein sechs am gestrigen Rosenmontag.
In allen Fällen war die Polizei zuvor gerufen worden, um Streitigkeiten zu schlichten oder Körperverletzungsdelikte zu beenden. Nach Eintreffen der Polizeibeamten wurden diese massiv beleidigt, bedroht und zum Teil angegriffen. In zwei Fällen erhielten Polizeibeamte gezielte Faustschläge ins Gesicht.
Die Widerstandshandlungen führten alle zur Ingewahrsamnahme der Tatverdächtigen im Alter von 16 bis 32 Jahren sowie zur Blutprobenentnahme.
Nachfolgend ein Auszug aus dem Gesetzestext des Strafgesetzbuches:
§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(48 / DG)
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In allen Fällen war die Polizei zuvor gerufen worden, um Streitigkeiten zu schlichten oder Körperverletzungsdelikte zu beenden. Nach Eintreffen der Polizeibeamten wurden diese massiv beleidigt, bedroht und zum Teil angegriffen. In zwei Fällen erhielten Polizeibeamte gezielte Faustschläge ins Gesicht.
Die Widerstandshandlungen führten alle zur Ingewahrsamnahme der Tatverdächtigen im Alter von 16 bis 32 Jahren sowie zur Blutprobenentnahme.
Nachfolgend ein Auszug aus dem Gesetzestext des Strafgesetzbuches:
§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(48 / DG)
