Verkehrssicherheit - Kinderrückhalteeinrichtungen

Die Beförderung von Kindern in Kraftfahrzeugen ist im § 21 Abs. 1 a StVO geregelt.

Mit Erläuterungen der Verkehrssicherheitsberater.

Prüfzeichen

 

(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind.

Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist.

Es ist verboten, Personen mitzunehmen

  1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
     
  2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
     
  3. in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind.

 

Abweichend von Satz 1

  1. ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,
     
  2. dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,
     
  3. ist
  • beim Verkehr mit Taxen und
     
  • bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,

 

auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.

 

(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.

 

(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben.

Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist

 

(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.


Erläuterungen:

Die amtliche Genehmigung von Kinderrückhalteeinrichtungen ("Kindersitz“) ist durch ein Prüfzeichen (s. Abb.) am Kindersitz gekennzeichnet.

Der Sitz entspricht damit der europäischen Prüfnorm: ECE - R 44.

Diese Prüfnorm wird ständig weiterentwickelt und die aktuelle Prüfnorm lautet:

ECE – R 44/04.

Auf dem Prüfzeichen geben die ersten beiden Ziffern unterhalb des eingekreisten Buchstabens "E“ an, welcher ECE-Norm der Sitz entspricht.

In dem o. a. Beispiel lautet die Prüfnummer: 03 30 10 27, damit wurde dieser Sitz nach der Norm ECE R 44/03 getestet und zugelassen.

Seit dem 08.04.2008 müssen Kinderrückhalteeinrichtungen mindestens der Norm ECE – R 44/03 entsprechen. Diese Rückhalteeinrichtungen bieten u.a. eine einfachere Handhabung, einen verbesserten Verletzungsschutz durch verstärkte
Polsterungen und eine höhere Druckanforderung zum Öffnen des Gurtschlosses im Vergleich zu Sitzen der älteren Normen.

Kindersitze, die eine amtliche Genehmigung nach der alten Prüfnorm ECE – R 44/02 erhalten haben und damit auf dem Prüfzeichen eine mit den Ziffern 02… beginnende Prüfnummer tragen, dürfen nicht mehr verwendet werden!

Weiterhin muss die Rückhalteeinrichtung für das Kind geeignet sein.

Hierbei gibt es eine Einteilung der Kindersitze in fünf Gewichtsklassen, die auf dem Prüfzeichen angegeben sind:

  • Klasse 0   = bis 10 kg
  • Klasse 0+ = bis 13 kg
  • Klasse 1   = 9 kg bis 18 kg
  • Klasse 2   = 15 kg bis 25 kg
  • Klasse 3   = 22 kg bis 36 kg

Auf dem am Kindersitz angebrachten Prüfzeichen wird mit dem Aufdruck „universal“ darauf hingewiesen, dass der Sitz grundsätzlich für die Verwendung in jedem Pkw geeignet ist. Den Eltern ist jedoch dringend zu raten, zum Kauf des Kindersitzes ihren Pkw und das Kind mitzunehmen, um vor Ort bei einem Probeeinbau des Kindersitzes feststellen zu können, ob sich die Rückhalteeinrichtung leicht montieren lässt und das Rückhaltesystem ihrem Kind auch wirklich "passt“.

In einem genehmigten Rückhaltesystem darf das Kind grundsätzlich auch auf dem Beifahrersitz transportiert werden.

Allerdings sind hierbei mehrere Ausnahmen zu beachten:

  1. Bei der rückwärts gerichteten Verwendung des Kindersitzes (Reboard-Systeme/Babyschalen) ist ein Transport auf dem Beifahrerplatz nur zulässig, wenn das Fahrzeug über keinen Beifahrerairbag verfügt oder dieser deaktiviert ist.
     
  2. Die Sicherheitshinweise in der Betriebsanleitung des Fahrzeugherstellers sind unbedingt zu beachten, da bei einigen Pkw-Modellen die Verwendung von Kindersitzen auf dem Beifahrersitz ausgeschlossen wird.
     
  3. Die Bedienungsanleitung des Kindersitzes ist zu beachten. Einige Kindersitzhersteller schließen die Verwendung des Kindersitzes auf dem Beifahrersitz aus.

Ist die Sicherung des Kindes in einer Kinderrückhalteeinrichtung auf dem Beifahrersitz unter Beachtung der o. a. Ausnahmen zulässig, so sollte der Beifahrersitz bei Fahrzeugen mit Beifahrerairbag in eine der hinteren Positionen gebracht werden, damit der erforderliche Sicherheitsabstand (Entfaltungsbereich des Airbags) zwischen dem Airbag und dem Kind gewahrt bleibt.

Die Palette der amtlich genehmigten Rückhalteeinrichtungen für Kinder hat in den letzten Jahren eine solche Breite erreicht, dass sich manchmal die Frage stellt: “Handelt es sich hier um einen "Kindersitz“ oder nicht?“

Insbesondere wird dies an der Sicherheitsgurtmanschette deutlich. Die Gurtmanschette soll den Dreipunktgurt im Pkw so umlenken, dass dieser im Bereich der Schulter des Kindes und nicht am Hals des Kindes verläuft. Diese Kinderrückhalteeinrichtungen wurden nach der alten Prüfnorm ECE – R 44/02 geprüft und zugelassen, tragen auf dem Prüfzeichen somit die Anfangsziffern "02…“ und dürfen seit dem 08.04.2008 nicht mehr verwendet werden.

Bei der Verwendung von einer Sicherheitsgurtmanschette bestand für das Kind außerdem eine deutlich höhere Gefahr von Bauchverletzungen und die Gefahr des Durchtauchens ("Submarining“) unter der Manschette. Zu diesem Ergebnis kam auch bereits 1996 die Stiftung Warentest (Ausgabe: Test 4/96), die drei verschiedenen Gurtadaptern / Sicherheitsgurtmanschetten das Qualitätsurteil "mangelhaft“ gab.

Insbesondere bei der Gründung von Fahrgemeinschaften ergibt sich das Problem, dass bei dem Einbau von zwei Kindersitzen, links und rechts auf der Rückbank, der in der Mitte verbleibende Platz für die Fixierung eines dritten Kindersitzes nicht mehr ausreicht.

Hierbei wissen die Eltern häufig nicht, dass ein Kind unter Beachtung der o. a. Ausnahmen im Kindersitz auf dem Beifahrerplatz gesichert werden kann. Erst wenn alle kindgerechten Sicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und der verbleibende Platz auf der Rückbank für die Befestigung einer weiteren Kinderrückhalteeinrichtung nicht mehr ausreicht, ist es nach § 21 Abs. 1a Satz 2 zulässig, ein Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr in dieser Ausnahmesituation nur mit dem Sicherheitsgurt (ohne Kindersitz!) zu sichern.

Die Verkehrssicherheitsberater der Kreispolizeibehörde Unna raten allerdings jedem verantwortungsbewussten Pkw-Führer dazu, von der Nutzung dieser Ausnahmeregelung Abstand zu nehmen und nur so viele Kinder zu transportieren, wie er optimal mit Kinderrückhalteeinrichtungen sichern kann.

Bei Verkehrskontrollen zeigt sich immer wieder, dass Kinder auf sogenannten "Sitzkissen“ (Sitzerhöhung/Kinderrückhalteeinrichtung der Gewichtsklasse 3) mit dem Beckengurt (Zweipunktgurt) gesichert werden. Dies ist unzulässig, da die Sitzerhöhung nur für den Dreipunktgurt geeignet ist. Die Sitzerhöhung soll schließlich erreichen, dass der Dreipunktgurt nicht am Hals des Kindes sondern im Schulterbereich verläuft.
Für den Beckengurt (Zweipunktgurt) gibt es spezielle Kindersitze. Hierbei handelt es sich um Fangkörpersysteme.


Für weitere Fragen stehen

Thomas Glaser ( Tel.: 02307/921-4518 )

und

Udo Schramm ( Tel.: 02307/921-4520 )

vom Kommissariat Vorbeugung zur Verfügung.

 


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